Allgemeine Geschäftsbedingungen

des Atelier Elke Becker (im folgenden AEB genannt)

§1 Geltungsbereich

Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von AEB erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), soweit zwingende gesetzliche Vorschriften oder Individualvereinbarungen der Parteien dem nicht entgegen stehen. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn dies nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wird.

Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt, es sei denn sie wurden von AEB ausdrücklich schriftlich anerkannt.

Diese AGB stehen dem Kunden unter www.atelier-elke-becker.de zum Aufruf und zum Ausdruck zur Verfügung.

§2 Vertragsgegenstand

AEB bedient folgende Geschäftsfelder:
- Änderungsschneiderei
- Anfertigung historischer Kostüme
- Maßanfertigungen 
- Veranstaltung von Nähkursen
- Verkauf von Garnen, Stoffen und Zubehör
- Verkauf von Näh- und Sticktechnik
Das Angebot wendet sich vorrangig an Privatpersonen.

§3 Vertragsschluss

Angebote von AEB sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge und Bestellungen des Kunden sind erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung durch AEB oder Auftragsbestätigung in Textform oder durch Erbringung der Leistung verbindlich. Für Inhalt und Umfang des mit dem Kunden zustande gekommenen Vertragsverhältnisses ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung von AEB maßgeblich. Wurde die Leistung ohne vorherige Erstellung einer Auftragsbestätigung erbracht, so ist der Inhalt des Angebotes maßgeblich.

Alle nach der Auftragsbestätigung stattfindenden Änderungen oder Erweiterungen des Auftrages sind für AEB nur dann verbindlich, wenn sie von AEB schriftlich bestätigt wurden.

Zum Auftrag des Kunden gehörende Unterlagen (Muster, Vorschläge, Zeichnungen, Berechnungen etc.), enthaltene technische Daten, sowie Bezugnahmen auf betriebliche oder überbetriebliche Normen (DIN-Normen etc.) sind nur annähernd maßgebend und stellen – falls keine ausdrückliche, schriftliche Zusicherung von AEB erfolgte – keine zugesicherte Eigenschaft dar.

§4 Vergütung

Die in der Leistungsbeschreibung genannte Vergütung ist Bestandteil des Vertrages.

Sämtliche Preise und Vergütungen verstehen sich als Bruttobeträge inklusive der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Kosten für Verpackung und deren Entsorgung trägt AEB. Der Kunde trägt daneben alle Nebengebühren, öffentlichen Abgaben, etwaige neu hinzukommenden Steuern, Zölle, Frachten sowie deren Erhöhungen, durch welche die Lieferung mittelbar oder unmittelbar betroffen oder verteuert wird.

Die Zahlung erfolgt wahlweise per Vorkasse oder Barzahlung bei Erfüllung. Online-Geschäfte können zudem gegen Rechnung, per SEPA-Lastschrifteinzug, per Nachnahme, Kreditkarte und andere Zahlungsmethoden abgewickelt werden. AEB behält sich vor, einzelne Zahlungsarten auszuschließen.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Forderungen von AEB für die erbrachte Leistung sofort ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Eine Skonto-Regelung muss schriftlich vereinbart sein.
Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist, ist AEB berechtigt, Zinsen vom Tage der Fälligkeit an zu verlangen. Darüber hinaus ist AEB im Verzugsfall berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 12 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Zusätzlich kann AEB bei Zahlungsverzug nach schriftlicher Mitteilung an den Kunden die Erfüllung seiner Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.
Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche einschließlich Ansprüchen aus Mängeln zurückzuhalten oder aufzurechnen, es sei denn, solche Gegenansprüche sind anerkannt, rechtskräftig festgestellt oder gerichtlich entscheidungsreif.

§5 Zeitpunkt der Leistungserbringung

In der Leistungsbeschreibung ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung durch AEB festgehalten. Liefertermine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermin bestätigt sind. Die von AEB genannten Lieferfristen beginnen ohne anders lautenden Hinweis mit dem Datum der Auftragsbestätigung.

Ist für die Durchführung der Leistung eine Anzahlung oder eine andere Vorleistungs- und Mitwirkungspflicht des Kunden vereinbart worden, ist die Erbringung der Leistung von der rechtzeitigen Anzahlung bzw. Leistung des Kunden abhängig. Verzögert sich die Erbringung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so kann AEB ihm die hierdurch entstandenen Kosten berechnen.

Innerhalb der vereinbarten Lieferfristen ist AEB berechtigt, bei unveränderter Gesamtleistung auch Teillieferungen und Teilleistungen zu erbringen, sofern dies für den Kunden zumutbar ist.
Auch bei Vereinbarung einer festen Lieferzeit oder eines festen Liefertermins ist es für den Verzugseintritt erforderlich, dass AEB eine angemessene Nachfrist schriftlich gesetzt wird. Nach fruchtlosem Ablauf ist der Kunde berechtigt für die Leistung oder Teilleistung vom Vertrag zurückzutreten, soweit die Nichterbringung der Leistung auf Umständen beruht, die AEB zu vertreten hat.

Kommt der Käufer mit der Abnahme oder der Annahme der Ware in Verzug, so gilt die Ware als abgenommen und vertragsmäßig geliefert. Der Lieferant kann in diesem Fall für entstandenen Aufwand bis zu 33 % des Nettowarenwertes vom Käufer einfordern, ohne die Ware tatsächlich zu liefern. Dem Käufer verbleibt die Möglichkeit einen geringeren Aufwand nachzuweisen. Als Frist für die Zahlung der Aufwandsentschädigung gelten 10 Tage als vereinbart. Der Kaufvertrag ist nach ordnungsgemäßer Zahlung der Aufwandsentschädigung aufgehoben.

§6 Versand, Transport, Gefahrübergang

Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Ateliers oder des Lagers, geht die Gefahr auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn AEB die Anlieferung übernommen hat.

Verzögert sich aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, der Versand, der Beginn der Auftragsarbeit oder kommt der Kunde aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug, so geht die Gefahr auf den Kunden ab Eintritt der Verzögerung über.

§7 Eigentumsvorbehalt

AEB behält sich das Eigentum an allen gelieferten Waren, verwendeten Ersatz-, Zubehörteilen und sonstigen bei der Erbringung der Leistung gelieferten und/oder verbauten Materialen bis zur Erfüllung sämtlicher, AEB gegen den Kunde zustehender Zahlungs- und sonstiger Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis vor.

Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt.

Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware an Dritte weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung sicherungshalber an AEB ab, ohne dass es noch späterer, besonderer Erklärungen bedarf.

Der Kunde verpflichtet sich, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Der Kunde tritt seine Ansprüche aus eventuellen Versicherungsverträgen hiermit im Voraus an AEB ab. AEB nimmt diese Abtretung an.

Der Kunde verpflichtet sich, AEB bei etwaigen Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter unverzüglich zu benachrichtigen.

Verletzt der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen, gerät er insbesondere in Zahlungsverzug, ist AEB nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunde gesetzten angemessen Frist zur Leistung, zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.

§8 Mängel

Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Mängel unverzüglich, spätestens 2 Kalendertage nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, schriftlich zu rügen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens innerhalb von 2 Kalendertagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Gerügte Ware ist vom Kunden auf Anforderung von AEB an diese zur Prüfung der gerügten Mängel zu versenden. Bei Nichteinhaltung der Rügefrist gilt die Ware als genehmigt. Entsprechendes gilt für Mengenabweichungen, soweit diese nicht vom Kunden unverzüglich, spätestens 2 Kalendertage nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, schriftlich gerügt werden.

Erhält AEB keine Gelegenheit, den gerügten Mangel zu überprüfen, oder nimmt der Kunde ohne die Zustimmung von AEB Änderungen an der beanstandeten Ware vor, so verliert der Kunde seine Mängelansprüche.

Nachgewiesene Mängel beseitigt AEB nach eigener Wahl unentgeltlich oder liefert gegen Rückgabe der beanstandeten Ware kostenfreien Ersatz. Kommt AEB seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung oder Ersatzlieferung nicht nach, so hat der Kunde AEB eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

Warenbezogene Aussagen oder Anpreisungen von AEB in der Öffentlichkeit, insbesondere in der Werbung, in Broschüren oder Prospekten stellen keine vertragliche Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen eines Mangels, kann der Kunde erst dann geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder AEB die Nacherfüllung verweigert. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen gemäß den folgenden Bedingungen des § 9 bleibt davon unberührt.

Mängelansprüche des Kunden verjähren bei fabrikneuen Sachen zwölf Monate und bei gebrauchten Sachen sechs Monate ab Ablieferung der Sache bzw. Erbringung der Leistung. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bei einer vorsätzlich oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von AEB und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
Der Rücktransport zu Recht beanstandeter Ware hat durch Transportmittel des Lieferanten zu erfolgen; wählt der Käufer für die Rückgabe eine andere Versandart, so gehen die Kosten zu seinen Lasten. Eventuelle Ersatzlieferungen werden vom Lieferanten in Rechnung gestellt und nach Rückgabe der beanstandeten Ware oder Teile gutgeschrieben. Erfolgt eine Rückgabe der beschädigten Ware nicht innerhalb von 14 Tagen, so wird der in Rechnung gestellte Betrag zur Zahlung fällig.

§9 Haftung

AEB haftet gemäß den vorstehenden und nachfolgenden Haftungsbeschränkungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von AEB, ihren gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung von dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, sowie auf Arglist oder Übernahme einer Garantie von AEB beruhen.

Die in den vorstehenden Sätzen enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von AEB betroffen ist. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung von AEB ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

Schadensersatzansprüche verjähren nach einem Kalenderjahr für fabrikneue Sache und nach sechs Monaten für gebrauchte Sache ab Ablieferung der Sache oder Erbringung der Leistung unabhängig von einer Kenntnis des Kunden von Schadensursache und/oder Schadensverursacher. Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, falls auf Seiten von AEB grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt, sowie bei einer von AEB zu vertretenden Verletzung oder Tötung von Personen.

§10 Höhere Gewalt / force-majeure-Klausel

Im Falle höherer Gewalt und anderer von AEB nicht zu vertretender Umstände z.B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen, behördlichen Eingriffen und dergleichen – auch wenn sie bei einem Vorlieferanten eintreten -verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang, wenn AEB dadurch an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert wird. Wird durch einen solchen Umstand die Lieferung oder Leistung dauerhaft unmöglich oder ist AEB aufgrund eines solchen Umstandes berechtigt, die Leistung zu verweigern (§§ 275 Absätze 2 und 3 BGB) kann AEB vom Vertrag zurücktreten. Verlängert sich die Lieferzeit durch einen vorbezeichneten Umstand oder wird AEB von seiner Verpflichtung zur Leistung frei, kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

§11 Instruktion und Produkthaftung

Der Kunde ist verpflichtet, etwaige von AEB herausgegebene Produktinformationen sorgfältig zu beachten. Dies gilt insbesondere für die von AEB möglicherweise erstellten Sicherheitsdatenblätter und sonstigen, schriftlichen Produktspezifikationen.

§12 Rechte Dritter und Urheberrechte

An Zeichnungen, Plänen, Kostenvoranschlägen, Vorschlägen und anderen Unterlagen sowie Kopien von diesen Unterlagen, die dem Kunde überlassen werden, behält sich AEB sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen und/oder Informationen dürfen nur im Zusammenhang mit den von AEB gelieferten Waren vertragsgemäß verwendet und Dritten nicht ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung von AEB zugänglich gemacht werden. Programme und dazugehörige Dokumentationen sind ausschließlich für den eigenen Gebrauch des Kunden bestimmt.

§13 Gerichtsstand und anwendbares Recht

Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen AEB und gewerblichen Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland in der jeweils geltenden Fassung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und der Kollisionsnormen des Internationen Privatrechts ist ausgeschlossen.

Erfüllungsort für alle Streitigkeiten aus oder über den Vertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, Katlenburg. Gerichtsstand ist das für den Sitz von AEB zuständige Gericht. AEB ist daneben auch berechtigt, den Kunden auch an einem seiner gesetzlichen Gerichtsstände in Anspruch zu nehmen (Wahlrecht).

§14 Sonstiges

Es bestehen neben dem schriftlichen Vertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine weiteren Nebenabreden. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform, wobei auf das Formerfordernis nur durch ausdrückliche, schriftliche Erklärung für den Einzelfall verzichtet werden kann. Nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber AEB abzugebende schriftliche Erklärungen bedürfen der Form der §§ 126, 126a BGB.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, eine etwaig unwirksame Regelung durch eine Bestimmung zu ersetzen, mit der der beabsichtigte, rechtliche und wirtschaftliche Zweck weitestgehend erreicht werden kann.
Sollte dies nicht möglich sein, so sind die etwaigen, unwirksamen Regelungen auf ein Maß zurückzuführen, bei dem sie rechtswirksam sind (geltungserhaltende Reduktion unwirksamer Bestimmungen).